Die Satzung des Saarländischen Landesverbandes Jazz e.V.

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§ 1 Name und Sitz des Verbandes, Geschäftsjahr

1.Der Verband führt den Namen „Saarländischer Landesverband Jazz“ – in der Folge „Verband“ genannt. Der Verband wird in das Vereinsregister eingetragen und führt dann den Zusatz „Eingetragener Verein“ (e. V.).
2.Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
3.Sitz des Verbandes ist Saarbrücken.

§ 2 Interessen und Ziele des Verbandes

1.Der Verband dient dem Zweck der Pflege und Förderung des Jazz.
2.Der Verband hat insbesondere folgende Aufgaben:

a) Strukturierung und Koordination der Jazz-Arbeit landesweit durch:
Förderung des Informationsflusses zwischen den Verbandsmitgliedern
Förderung der Zusammenarbeit und des Interessenausgleichs zwischen den Verbandsmitgliedern
Interessenvertretung der Verbandsmitglieder und deren Arbeit gegenüber anderen Institutionen und Personen
Organisation von Kontakten und Kulturaustausch mit Institutionen, Vereinen und Verbänden im In- und Ausland
Ergänzung der Arbeit der Verbandsmitglieder mittels geeigneter kultureller Veranstaltungen und Projekte, die vom Verband selbst geplant, organisiert und gefördert werden
b) Öffentlichkeitsarbeit durch geeignete Darstellung und Präsentation der Jazz-Arbeit im Saarland
3.Der Verband verfolgt durch seine selbstlose Förderung des Jazz ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordung. Die Mittel des Verbandes einschließlich etwaiger Überschüsse werden nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet
4.Der Verband ist politisch und konfessionell unabhängig und neutral

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§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

Mitglied des Verbandes kann jeder saarländische jazzfördernde Verein werden.
Die Ausübung der Mitgliedsrechte kann nur durch den Verein erfolgen

§ 4 Aufnahme in den Verband

1.Zur Aufnahme in den Verband ist ein vom Vorstand des Vereins im Sinne des § 26 BGB unterschriebenes Gesuch an den Verbandsvorstand zu richten, dem beizufügen sind:

a) der Nachweis über die ordnungsgemäße Gründung des Vereins (Abschnitt des Gründungsprotokolls),
b) ein Exemplar der Vereinssatzung,
c) die Namen und Anschriften der Vorstandsmitglieder.
2.Vereine, die durch ihren Namen oder ihre Satzung Bestrebungen bekunden, die mit dem Zweck und den Aufgaben des Verbandes nicht vereinbar sind, können nicht aufgenommen werden.
3.Über das Aufnahmegesuch entscheidet der Verbandsvorstand durch Beschluß. Dieser Beschluß wird vorbehaltlich der Zustimmung der Mitgliedsversammlung gefasst.

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§ 5 Ende der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft im Verband endet durch Austritt, Ausschluß oder Auflösung des Vereins. Ein ausscheidender Verein hat keinerlei Anspruch auf Verbandsvermögen.

§ 6 Austritt, Ausschluss und Auflösung

1.Der Austritt aus dem Verband ist dem Verband durch einen vom Vorstand des Vereins unterschriebenen Brief im Sinne des § 26 BGB unter Beifügung des entsprechenden Protokolls der Mitgliederversammlung per Einschreiben anzuzeigen. Er ist nur zum Ende des Geschäftsjahres mit dreimonatiger Kündigungsfrist möglich.
2.Der Austritt wird erst wirksam, wenn der Verein seinen Verpflichtungen gegenüber dem Verband nachgekommen ist.
3.Der Ausschluss eines Vereins kann bei Vorliegen eines wichtigen Grundes vom Vorstand des Verbandes beschlossen werden. Ein wichtiger Grund liegt vor insbesondere bei:

a)wiederholten, absichtlichen Verstößen gegen die Satzung oder Entscheidungen eines Verbandsorgans trotz Abmahnung,
b)ernsthafter Gefährdung oder Schädigung des Verbandsinteresses,
c)groben Verstößen gegen die Ausführungs- und Ergänzungsbestimmungen, generellen Weisungen oder Einzelanordnungen des Vorstandes. Gegen die Entscheidung des Vorstandes kann das ausgeschlossene Mitglied binnen 4 Wochen schriftlich Einspruch erheben. Über den Einspruch entscheidet die Mitgliederversammlung. Bis zur Entscheidung durch die Mitgliederversammlung ruht die Mitgliedschaft.
4.Löst sich ein Verein auf, so scheidet er damit automatisch aus dem Verband aus. Seine Verpflichtungen dem Verband gegenüber sind zu erfüllen.

§ 7 Ehrenmitgliedschaft

1.Personen, die sich in ganz besonderer Weise um die Entwicklung des Jazz im Saarland verdient gemacht haben, können zu Ehrenmitgliedern des Verbandes ernannt werden.
2.Die Ernennung von Ehrenmitgliedern erfolgt auf Vorschlag des Verbandsvorstandes durch die Mitgliederversammlung.
3.Ehrenmitglieder haben kein Stimmrecht.

§ 8 Organe des Verbandes

1.Die Mitgliederversammlung
2.Der Vorstand

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§ 9 Zusammensetzung des Vorstandes und Zuständigkeit

1.Zusammensetzung

1. Vorsitzender
2. Vorsitzender
Schriftführer
Schatzmeister
Referent für Öffentlichkeitsarbeit
2 Beisitzer
2.Zuständigkeit des Vorstandes
Führung der Verbandsgeschäfte
Vertretung des Verbandes und Wahrnehmung des Verbandsinteresses
Verwaltung des Verbandvermögens
Neuaufnahmen und Ausschlüsse von Mitgliedern
Bestellung von Mitgliedern für Sonderausschüsse
Entscheidung betreffend Schlichtung von Streitigkeiten zwischen Vereinen
Verteilung der Zuschüsse an die Vereine sowie der Unkostenerstattungen
Vorschlag über Mittelverwendung nach Haushaltsprinzip an die Mitgliederversammlung

§ 10 Wahl des Vorstandes

1.Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich.
2.Wählbar zum Vorstandsmitglied ist jedes dem Verband angehörende Vereinsmitglied vom vollendeten 18. Lebensjahr an.
3.Alle Wahlen sind schriftlich und geheim vorzunehmen. Wird für ein Amt nur eine Person vorgeschlagen, so kann die Wahl durch Handaufheben durchgeführt werden. Gewählt ist derjenige, welcher mehr als die Hälfte aller abgegebenen Stimmen erhalten hat. Wird diese Stimmenzahl von keinem der Vorgeschlagenen erreicht, dann hat eine Stichwahl zwischen den beiden Vorgeschlagenen stattzufinden, welche beim ersten Wahlgang die meisten Stimmen auf sich vereinigt haben. Beim Stichwahlgang entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.

§ 11 Aufgaben

1.Die Mitglieder der Verbandsorgane sind ehrenamtlich tätig, jedoch können ihnen die durch ihre Amtsausübung entstandenen Kosten erstattet werden.
2.Der Vorstand faßt seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Er ist beschlußfähig, wenn bei Sitzungen des Vorstandes mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist.
3.Zur Erledigung bestimmter Aufgaben kann der Vorstand Ausschüsse einsetzen.
4.Der Vorstand oder ein von ihm Beauftragter ist berechtigt, allen Mitgliederversammlungen der Vereine beizuwohnen. Außerdem kann er jederzeit diejenigen Vereinsunterlagen anfordern, die zur Durchführung der Verbandsarbeit erforderlich sind. Er hat dies durch eine entsprechende Legitimation nachzuweisen.
5.Beim Ausscheiden eines oder mehrerer Vorstandsmitglieder kann sich der Vorstand durch Zuwahl selbst ergänzen. Bei der nächsten Mitgliederversammlung ist für das/die ausgeschiedene/n Mitglied/er eine Neuwahl durchzuführen. Die ergänzten Vorstandsmitglieder haben kein Stimmrecht. Scheidet der 1. oder 2. Vorsitzende aus, muß sofort eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen werden, um diese Position neu zu besetzen. Sind nicht mindestens fünf der gewählten Vorstandsmitglieder des Vorstandes noch im Amt oder scheidet mehr als die Hälfte gleichzeitig aus, so hat unverzüglich eine Neuwahl des gesamten Vorstandes durch eine außerordentliche Mitgliederversammlung stattzufinden.

§ 12 Der Haushaltsplan

1.Der Vorstand beschließt den Haushaltsplan für das jeweilige Geschäftsjahr. Der vom Vorstand beschlossene Haushaltsplan bedarf der Zustimmung der Mitgliederversammlung.
2.Der Haushaltsplan ist in Anlehnung an verwaltungsrechtliche Grundsätze zu erstellen.
3.Über- und außerplanmäßige Ausgaben sind nur zulässig, wenn sie unabweisbar sind und die Deckung gewährleistet ist. Geringfügige über- und außerplanmäßige Ausgaben sind vom Vorstand zu beschließen und in der nachfolgenden Mitgliederversammlung bekanntzugeben. Über- und außerplanmäßige Ausgaben, die nicht geringfügig sind, sind in einem Nachtragshaushalt festzusetzen, der nach der Beschlußfassung des Vorstandes der Zustimmung einer ausserordentlichen Mitgliederversammlung bedarf.

§ 13 Aufgaben und Zuständigkeit der Vorstandsmitglieder

1.Vorstand des Verbandes im Sinne von § 26 BGB sind der 1. und 2. Vorsitzende gemeinsam. Sie vertreten den Verband gerichtlich und außergerichtlich und zeichnen als dessen gesetzliche Vertreter. Der 1. Vorsitzende beruft die Sitzungen des Vorstandes ein, leitet dieselben und stellt die Tagesordnung auf; Vorschläge von Vorstandsmitgliedern müssen von ihm auf die Tagesordnung gesetzt werden. Außerdem leitet er die Mitgliederversammlung.
2. Der 1. Vorsitzende wird vom 2. Vorsitzenden vertreten.
3.Der Schatzmeister ist für die Abwicklung aller finanziellen Angelegenheiten des Verbandes nach Weisung des Vorstandes verantwortlich. Insbesondere obliegt ihm die Rechnungs- und Kassenführung sowie die Vorlage der Jahresrechnung.
4.Der Schriftführer hat nach Weisung des Vorstandes den Schriftwechsel zu erledigen und den Geschäftsbericht zu erstellen; außerdem ist er Protokollführer bei den Vorstandssitzungen und der Mitgliederversammlung. Die Protokolle müssen alle Beschlüsse und Entscheidungen enthalten und sind vom 1. Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen.
5.Dem Referenten für Öffentlichkeitsarbeit obliegt die Vertretung des Verbandsinteresses vor der Öffentlichkeit, die Durchführung von Werbemaßnahmen sowie die Übermittlung von Informationen an die Tagespresse, mit der er ständig Verbindung zu halten hat, ebenso mit Rundfunk und Fernsehen.
6.Der Vorstand kann darüber hinaus einzelne Vorstandsmitglieder mit speziellen Aufgaben betrauen.

§ 14 Die Mitgliederversammlung

1.Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des Verbandes.
2.Sie ist die Vertretung und Versammlung aller Vereine zur Besprechung und Beschlussfassung über alle Verbandsangelegenheiten.
3.Sie soll jährlich im ersten Quartal und muss im ersten Halbjahr einberufen werden. Die
   Einladung hat unter Angabe der Tagesordnung mindestens vier Wochen vorher schriftlich zu erfolgen.
4.Anträge zur Mitgliederversammlung müssen mindestens zwei Wochen vorher dem Vorstand schriftlich vorliegen und werden durch den Vorstand in der Mitgliederversammlung unter Punkt „Verschiedenes“ behandelt.
5.Dringlichkeitsanträge, die nicht fristgerecht eingereicht werden, können nur mit Unterstützung der Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten zur Verhandlung kommen.
6.Satzungsänderungen können nur von der Mitgliederversammlung mit einer Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen beschlossen werden und müssen aus der Tagesordnung ersichtlich sein.
7.Die Mitgliederversammlung ist für alle Nichtdelegierten der angeschlossenen Vereine zugänglich

§ 15 Tagesordnung der Mitgliederversammlung

Die Tagesordnung der Mitgliederversammlung muß folgende Punkte enthalten:
1.Feststellung der Zahl der anwesenden Stimmberechtigten und Prüfung der Vollmachten,
2.Jahresberichte des Vorsitzenden und der Vorstandsmitglieder,
3.Erstattung des Kassenprüfberichts,
4.Aussprache,
5.Entlastung des Vorstandes,
6.Anstehende Neuwahlen,
7.Neuwahl zweier Kassenprüfer,
8.Festsetzung der Mitgliedsbeiträge für Verbandsmitglieder,
9.Verschiedenes.

§ 16 Außerordentliche Mitgliederversammlung

1.Außerordentliche Mitgliederversammlungen können jederzeit durch Beschluß des Vorstandes einberufen werden.
2.Der Vorstand muß innerhalb von vier Wochen eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen, wenn mindestens 51 Prozent der Mitgliedsvereine – Stand 01.01. des Jahres – einen entsprechenden Antrag stellen.
3.Zu einer außerordentlichen Mitgliederversammlung müssen die Vereine mindestens 14 Tage vorher unter Angabe der Tagesordnung eingeladen werden.

§ 17 Stimmrecht

1.Zu jeder Wahl und Abstimmung der Mitgliederversammlung haben die angeschlossenen Vereine folgendes Stimmrecht:
Jeder Mitgliedsverein stellt 2 Delegierte, die dem Verband am Anfang des Jahres namentlich benannt werden müssen, ebenso wie jede Änderung der Delegierten im Verlaufe des Jahres. Jeder anwesende Delegierte hat 1 Stimmrecht.
2.Für jeden Verein sind nur die Delegierten oder ein vo Verein bevollmächtigter Vertreter stimm-berechtigt.
3.Jede satzungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist nur beschlussfähig, wenn die einfache Mehrheit der Delegierten anwesend ist.
4.Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefaßt, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt.

§ 18 Kassenprüfer

1.Von der Mitgliederversammlung sind zwei Kassenprüfer für die Dauer von einem Jahr zu wählen.
2.Diese sind berechtigt, jederzeit die gesamte Kassenführung des Verbandes zu untersuchen, und verpflichtet, die Jahresabrechnung auf ihre rechnerische und sachliche Richtigkeit zu prüfen und der Mitgliederversammlung über das Ergebnis ihrer Tätigkeit Bericht zu erstatten.
3.Sie sind berechtigt, jederzeit unvermutete Kassenprüfungen vorzunehmen.

§ 19 Besondere Verpflichtungen der Vereine

1.Die Satzungen der Vereine dürfen keine Bestimmungen enthalten, die der Verbandssatzung zuwiderlaufen.
2.Die Vereine sind verpflichtet, nach dem Stand vom 01.01 jeden Jahres ihren Mitgliederbestand gemäß den Vordrucken dem Verband zu melden. Der vom Vorstand festgesetze Abgabetermin dieser Statistik ist unbedingt einzuhalten.
3.Ferner sind die Vereine gehalten, ihre Einrichtungen und Erfahrungen möglichst allen interessierten Kreisen zugänglich zu machen, den Verband bei der Durchführung seiner Aufgaben in jeder Weise zu unterstützen und keine Handlungen zu begehen, die das Ansehen des Verbandes und der angeschlossenen Vereine schädigen.
4.Bei ordentlichen und außerordentlichen Mitgliederversammlungen sollen alle Vereine anwesend sein.

§ 20 Mitgliedsbeiträge

Die Mitgliedsbeiträge sind bis spätestens zum 30. Juni eines jeden Jahres an den Verband abzuführen. Die Höhe der Beiträge wird von der Mitgliederversammlung festgelegt. Die Beiträge werden per Einzugsermächtigung eingezogen.

§ 21 Verbindlichkeit der Satzung und Entscheidung

Die Satzung des Verbandes sowie Entscheidungen, die von den Verbandsorganen im Rahmen ihrer Zuständigkeit getroffen werden, sind für alle angeschlossenen Vereine und deren Mitglieder verbindlich.

§ 22 Auflösung des Verbandes

1.Über die Auflösung kann nur eine für diesen Zweck einberufene Mitgliederversammlung entscheiden. Zur Rechtswirksamkeit des Auflösungsbeschlusses ist eine Mehrheit von drei Vierteln aller Stimmen erforderlich. Kommt diese Mehrheit nicht zustande, so ist vier Wochen später eine neue Mitlgiederversammlung abzuhalten, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Stimmen beschlussfähig ist. Die Entscheidung bedarf einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Stimmen.
2.Bei der Auflösung des Verbandes oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks ist das Verbandsvermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden. Der Beschluß über die Verwendung darf erst nach Zustimmung des Finanzamtes ausgeführt werden. Eine Ausschüttung an die Verbandsmitglieder ist ausgeschlossen.

Saarbrücken, 25. Juni 1993